Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Düren e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck

§ 3 Aufgaben

§ 4 Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Beiträge, Spenden, Zuschüsse

§ 7 Organe des Verbandes

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

§ 9 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

§ 10 Erweiterter Vorstand

§ 11 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

§ 12 Verbandstag

§ 13 Aufgaben des Verbandstages

§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Vorsitz, Niederschrift

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung

§ 16 Überschüsse, Begünstigungen

§ 17 Schlussvorschriften

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Feuerwehren im Kreis Düren schließen sich zu einem Kreisverband zusammen.

2. Der Verband führt den Namen "Kreisfeuerwehrverband Düren e.V." – Kurzform KFV Düren -nachfolgend KFV genannt.

3. Der Sitz des KFV ist Düren.

4. Das Geschäftsjahr ist vom 01.06. bis zum 31.05. eines jeden Jahres.

5. Der KFV ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen

 

§ 2 Zweck

1. Der KFV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und betreut die Mitglieder.

2. Der KFV dient der Pflege und Förderung des Feuerwehrwesens, der Förderung des Brand- und Umweltschutzes, der Hilfeleistung, des Katastrophen- und Zivilschutzes, des Rettungswesens sowie der Unfallverhütung.

3. Der KFV fördert die Ausbildung und Leistungsfähigkeit der Mitglieder und des Nachwuchses der Feuerwehr.

4. Der KFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende, politische und religiöse Betätigungen sind nicht Vereinszweck und daher ausgeschlossen.

 

§ 3 Aufgaben

1. Der KFV erfüllt seine Aufgaben im Rahmen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) oder dessen Nachfolgegesetz, in der jeweils gültigen Fassung. Er betreut seine Mitglieder, pflegt das Miteinander innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehr, fördert die Ausbildung und die Jugendarbeit seiner Mitglieder.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

a. Zusammenarbeit mit Feuerschutzeinrichtungen, anderen (Hilfs-) Organisationen und anderen Verbänden.

b. Vermittlung von Kenntnissen auf allen Gebieten der Feuerwehrdienstvorschriften und anderer Ausbildungsvorschriften der Gefahrenabwehr.

c. Praktische Ausbildung in Aufgaben des Feuer-, Umwelt-, ABC- und Unfallschutzes sowie der technischen Hilfeleistung und Rettung aus Lebensgefahr.

d. Planung und Durchführung der Leistungsnachweise auf feuerwehrtechnischem, -taktischem und -sportlichem Gebiet.

e. Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Internet-Homepage, Infostände etc.).

f. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

g. Unterstützung des Kreisbrandmeisters.

h. Förderung und Betreuung der Kinder- und Jugendfeuerwehren im Kreis Düren. Dazu zählt auch die Vermittlung von Kenntnissen und praktischer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendpflege und Jugendbetreuung.

i. Förderung und Betreuung der musiktreibenden Einheiten seiner Mitglieder.

j. Betreuung und Förderung der Mitglieder im sozialen Bereich.

k. Pflege der Kameradschaft und der Tradition im Sinne der Gesetze über Brandschutz, Hilfeleistung, Katastrophenschutz.

l. Unterstützung der Mitglieder gemäß dieser Satzung bei der Durchführung von Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.

m. Unterstützung von Angehörigen der ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 1 der Satzung), die in Ausübung des Feuerwehrdienstes zu Tode gekommen sind und dadurch eine besondere wirtschaftliche Notlage für die Angehörigen entstanden ist.

n. Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten.

 

§ 4 Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes

1. Mitglieder können sein

a. Ordentliche Mitglieder • öffentlichen Feuerwehren im Kreis Düren (einschließlich all ihrer Abteilungen und Mitglieder). • Betriebs- und Werkfeuerwehren aller Art im Kreis Düren, auch wenn der Firmenhauptsitz außerhalb des Kreises Düren liegt.

b. Fördernde Mitglieder • Jede natürliche oder juristische Person.

2. Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand in schriftlicher Form vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung - vom Antragsteller, - vom erweiterten Vorstand oder - einem ordentlichen Mitglied angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Anwesenden über die Annahme des Antrags entscheidet.

3. Angehörige der Mitglieder oder sonstige Personen, die sich besondere Verdienste um den KFV erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hieraus ergeben sich keine besonderen Rechte und Pflichten.

4. Die Angehörigen der Kinder- und Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Düren bilden die Abteilung Kreisjugendfeuerwehr im KFV. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendabteilung wird im KFV unmittelbar durch den Kreisjugendfeuerwehrwart vertreten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit Auflösung des KFV. Der Austritt aus dem KFV kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist durch Einschreiben oder geeignete vergleichbare Art und Weise gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem KFV ausgeschlossen werden,

a. wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt,

b. wenn das Verhalten oder das Verhalten der Feuerwehrmitglieder den Interessen des KFV widerspricht.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

3. Gegen den Ausschluss aus dem Verband ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Einspruch an den Vorsitzenden zulässig. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

4. Aus der Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, ergibt sich kein Rechts- oder Vermögensanspruch gegenüber dem KFV.

 

§ 6 Beiträge, Spenden, Zuschüsse

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des KFV benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder, der jeweiligen Feuerschutzträger sowie durch Spenden und Zuwendungen Dritter aufgebracht.

2. Die Höhe des Beitrages eines jedes dem KFV vom ordentlichen Mitglied gemeldeten Feuerwehrmitgliedes wird vom Verbandstag festgesetzt. Der Jahresbeitrag richtet sich nach der Ist-Stärke der einzelnen Mitglieder per 31.12. des Vorjahres. Die Beitragspflicht beginnt jeweils mit Beginn des neuen Geschäftsjahres. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

3. Der Beitrag für fördernde Mitglieder (gem. § 4 Abs. 1 b) wird vom Verbandstag festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit Annahme der Beitrittserklärung. Im Übrigen jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

4. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Anspruch auf Leistungen aus dem KFV haben nur Mitglieder, für die der volle Jahresbeitrag pünktlich gezahlt worden ist. Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch auf Leistungen.

5. Es darf keine Person durch verbandsfremde Zwecke begünstigt werden. Der Ersatz entstandener Auslagen darf den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Geleistete Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.

 

§ 7 Organe des Verbandes

1. Organe des KFV sind

a. der Verbandstag (§ 12)

b. der erweiterte Vorstand (§ 10)

c. der geschäftsführende Vorstand (§ 8)

2. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

3. Der Kreisbrandmeister (oder ein Stellvertreter) nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe als beratendes Mitglied teil, soweit er nicht Mitglied des Organs ist.

 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

a. dem Vorsitzenden

und

b. bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird vom Verbandstag für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand ist jedes Feuerwehrmitglied eines ordentlichen Mitgliedes, soweit dieses volljährig und geschäftsfähig ist.

 

§ 9 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des KFV.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Haushaltsplanung und deren Umsetzung und Überwachung, sowie die Geschäftsführung des KFV. Er bedient sich zur Aufgabenerfüllung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach § 10 und 11 und entscheidet über die Aufgabenverteilung.

3. Zu den übrigen Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

a. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstandes.

b. Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Organe des KFV.

c. Berufung von Beisitzern gem. § 10 Nr. 1 Buchst. g.

d. Beratung und Unterstützung der Mitglieder des KFV im Sinne dieser Satzung.

e. Benennung der Vertreter oder Wahlvorschläge für den Landes- und Bundesverband und ggf. weiter Mitgliedschaften.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

b. ein Kassierer und Stellvertreter,

c. ein Schriftführer und Stellvertreter,

d. ein Pressewart,

e. der Kreisbrandmeister,

f. ein Vertreter der vereinsangehörigen Betriebs- und Werkfeuerwehren,

g. bis zu 5 Beisitzer,

h. der Kreisjugendfeuerwehrwart,

i. die stellvertretenden Kreisbrandmeister.

Die oben genannten Funktionen sind Sammelbegriffe und geschlechtsunabhängig.

2. Sollten von den Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 b. bis d. und f. eines oder mehrere ihr Amt vorzeitig aufgeben, so bestellt der erweiterte Vorstand bis zum nächsten Verbandstag jeweils einen kommissarischen Vertreter. Jedes Vorstandsmitglied und die ordentlichen Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.

 

§ 11 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

1. Der erweiterte Vorstand („Vorstand“) unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere die Fachbereiche

a. Finanzen,

b. Schriftführung,

c. Aus- und Fortbildung,

d. Medien,

e. Brandschutzerziehung und Aufklärung,

f. Kinder- und Jugendfeuerwehr,

g. Veranstaltungen, Förderung und Pflege der Kameradschaft,

h. Feuerwehrerholungswesen,

i. Betriebs- und Werkfeuerwehr.

2. Der Kassierer leitet den Fachbereich Finanzen. Der Schriftführer leitet den Fachbereich Schriftführung. Der Pressewart leitet den Fachbereich Medien. Die weitergehende Geschäftsverteilung regelt der Vorstand.

3. Satzungsänderungen, soweit sie von der Finanzverwaltung oder dem Vereinsregistergericht verlangt werden, beschließt der erweiterte Vorstand.  

 

§ 12 Verbandstag

1. Der Verbandstag besteht aus:

a. dem erweiterten Vorstand,

b. zwei Kassenprüfern,

c. den Leitern der verbandsangehörigen Feuerwehren,

d. den Delegierten der Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung, von denen die Hälfte den Mannschaftsdienstgraden angehören soll.

2. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes, jeder Leiter einer Feuerwehr und jeder Delegierte haben beim Verbandstag eine Stimme.

3. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Feuerwehrmitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehr, für die zu Beginn des Geschäftsjahres Beitragszahlung erhoben worden sind. Jedes Mitglied erhält für je angefangene 100 gemeldete Feuerwehrmitglieder im KFV ein Delegationsrecht einschließlich Stimmrecht im Verbandstag. Die stimmberechtigten Delegierten müssen ordentlichen Mitgliedern im KFV angehören.

4. Der Verbandstag ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Außerordentliche Verbandstage sind auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder gemeinsamen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Delegierten eines Verbandstages innerhalb von vier Wochen vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzuberufen.

5. Anträge von Mitgliedern, über die auf dem Verbandstag entschieden werden soll, sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Ausgenommen sind hier Anträge auf Satzungs- und Zweckänderungen.

6. Der Verbandstag gilt als Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Er bringt die Willenserklärung der Gesamtheit der angeschlossenen Mitglieder zum Ausdruck.

 

§ 13 Aufgaben des Verbandstages

Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichtes für den Zeitraum der letzten drei Jahre,

2. Entscheidung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

3. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,

4. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sofern diese nicht von Amts wegen Mitglied sind bzw. berufen werden,

5. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder,

8. Entscheidung über die Auflösung des KFV,

9. Wahl der Kassenprüfer,

10. Bestätigung der Jugendordnung der Abteilung Jugendfeuerwehr (Kreisjugendfeuerwehr).

 

§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Vorsitz, Niederschrift

1. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind.

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn, neben dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der Verbandstag ist, mit Ausnahme von § 15 Nr. 2, beschlussfähig, wenn zu ihm ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen wurde.

4. Wird die Beschlussunfähigkeit eines Organs festgestellt, soll innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der dann Anwesenden ist das Organ beschlussfähig.

5. Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Abwesenheitsvertreters den Ausschlag (vgl. Ziff. 8).

7. Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Geheime Wahl oder geheime Abstimmung sind zulässig. Blockwahlen sind zulässig.

8. Den Vorsitz in den Organen des KFV führt der Vorsitzende des KFV, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Vertreter.

9. Über die Sitzungen des Vorstandes und des Verbandstags sind Niederschriften anzufertigen und den jeweiligen Mitgliedern der Organe innerhalb 6 Wochen bekannt zu geben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem jeweiligen Vorsitzenden der Sitzungen zu unterzeichnen.

 

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung

1. Beschlüsse des Verbandstags zur Satzungsänderung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

2. Der KFV wird aufgelöst, wenn auf einem Verbandstag mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandstags anwesend sind und der Beschluss über die Auflösung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist ein neuer Verbandstag einzuberufen, in der der Beschluss über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Anwesenden gefasst werden kann.

3. Bei Auflösung des KFV oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an den Kreis Düren, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie sie als Verbandsziele gültig waren, zu verwenden hat.

 

§ 16 Überschüsse, Begünstigungen

1. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Bildung von Rücklagen und Ansparungen ist zulässig.

2. Mitglieder erhalten keine Beitragsrückerstattung.

 

§ 17 Schlussvorschriften

Vorstehende Satzung wurde auf dem Verbandstag am 26.09.2016 beschlossen; sie tritt mit dem Beschluss in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Kreisfeuerwehrverbandes Düren e.V. verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.

Unterzeichnet von sieben stimmberechtigten Delegierten des Verbandstages:


gez: Eismar

Kreisbrandmeister